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# Art 99e RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 99 verhängten Sanktionen und Maßnahmen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

(2) Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen oder -maßnahmen öffentlich bekanntgegeben, so meldet sie diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder -maßnahmen zugleich der ESMA. Betrifft eine veröffentliche Sanktion oder Maßnahme eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft, so macht die ESMA im gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten Register der Verwaltungsgesellschaften einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion oder Maßnahme.

(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren und Formulare für die in diesem Artikel vorgesehene Informationsübermittlung festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. September 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 99e RL 2009/65/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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