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Art 89 RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben e, g und h genannten Finanzinstrumenten dürfen

a) weder von Investmentgesellschaften

b) noch von für die Rechnung von Investmentfonds handelnden Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen getätigt werden.