(1) Ein OGAW tätigt auf Verlangen eines Anteilinhabers die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile.
(2) Abweichend von Absatz 1
a) darf ein OGAW im Interesse seiner Anteilinhaber die Zeichnung, den Rückkauf und die Rücknahme seiner Anteile gemäß Anhang IIA Nummer 1 vorläufig aussetzen oder ein anderes Liquiditätsmanagement-Instrument, das unter den Nummern 2 bis 8 des genannten Anhangs ausgewählt wurde, gemäß Artikel 18a Absatz 2 aktivieren oder deaktivieren. Der OGAW kann im Interesse seiner Anteilinhaber auch die in Anhang IIA Nummer 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktivieren;
b) können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW im Interesse der Anleger unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation des OGAW von einem OGAW verlangen, ein Liquiditätsmanagement-Instrument gemäß Anhang IIA Nummer 1 zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen.
Ein OGAW darf die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Aussetzungen von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder Abspaltungen illiquider Anlagen nur in außergewöhnlichen Fällen einsetzen, wenn Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen und wenn es unter Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilinhaber gerechtfertigt ist.
(3) Der OGAW informiert die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich bei einem der folgenden Umstände:
a) wenn der OGAW das in Anhang IIA Nummer 1 genannte Liquiditätsmanagement-Instrument aktiviert oder deaktiviert;
b) wenn der OGAW eines der in Anhang IIA Nummern 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäß den Vertragsbedingungen des Fonds oder der Satzung des OGAW entspricht.
Ein OGAW unterrichtet die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anhang IIA Nummer 9 genannten Liquiditätsmanagement-Instrument über diese Aktivierung oder Deaktivierung.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über jede gemäß diesem Absatz eingegangene Meldung. Die ESMA ist befugt, die gemäß diesem Absatz erhaltenen Informationen an die zuständigen Behörden weiterzugeben.
(3a) Machen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines OGAW von den Befugnissen gemäß Absatz 2 Buchstabe b Gebrauch, so unterrichten sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber.
(3b) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, die Befugnisse gemäß Absatz 2 Buchstabe b auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen angeben und die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon unterrichten.
(3c) Stimmen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW dem in Absatz 3b genannten Antrag nicht zu, so unterrichten sie die ersuchenden zuständigen Behörden, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB hiervon unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung.
(3d) Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 3b und 3c erhaltenen Informationen gibt die ESMA unverzüglich gegenüber den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW eine Stellungnahme zur Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 2 Buchstabe b ab. Die ESMA übermittelt diese Stellungnahme den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW.
(3e) Handeln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA gemäß Absatz 3d oder beabsichtigen sie nicht, dieser Stellungnahme nachzukommen, so unterrichten sie die ESMA und die ersuchenden zuständigen Behörden unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht. Im Falle einer ernsthaften Bedrohung des Anlegerschutzes, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen — und sofern eine solche Veröffentlichung nicht im Widerspruch zu den berechtigten Interessen der Anteilsinhaber der OGAW oder der Öffentlichkeit steht — kann die ESMA die Tatsache veröffentlichen, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ihrer Empfehlung nicht folgen oder nicht zu folgen beabsichtigen, zusammen mit den von den zuständigen Behörden angegebenen Gründen für die Nichtbefolgung bzw. für ihre entsprechende Absicht. Die ESMA prüft, ob die Vorteile der Veröffentlichung die Verschärfung der sich aus der Veröffentlichung ergebenden Bedrohung des Anlegerschutzes, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen aufwiegen würden, und unterrichtet die zuständigen Behörden im Voraus über eine solche Veröffentlichung.
(3f) Die ESMA arbeitet bis zum 16. April 2026 Leitlinien mit Hinweisen für die zuständigen Behörden mit Blick auf die Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Absatz 2 Buchstabe b und mit Angaben zu den Situationen aus, die dazu führen könnten, dass die in den Absatz 3b und Artikel 98 Absatz 3 genannten Ersuchen gestellt werden. Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien berücksichtigt die ESMA die potenziellen Auswirkungen einer solchen aufsichtlichen Maßnahme auf den Anlegerschutz und die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat oder in der Union. In diesen Leitlinien wird festgestellt, dass die Hauptverantwortung für das Liquiditätsrisikomanagement beim OGAW verbleibt.
(4) Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Bedingungen zu präzisieren, die die OGAW nach der Billigung der vorläufigen Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der OGAW-Anteile im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a erfüllen muss, sobald die Aussetzung beschlossen ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.