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Art 49 RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieses Kapitels wird bei jedem OGAW, der aus mehr als einem Teilfonds zusammengesetzt ist, jeder Teilfonds als eigener OGAW betrachtet.