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# Art 47 RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei inländischen Verschmelzungen sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten den Zeitpunkt vor, an dem die Verschmelzung wirksam wird, und den Zeitpunkt für die Berechnung des Verhältnisses für den Umtausch von Anteilen des übertragenden OGAW in Anteile des übernehmenden OGAW und, sofern zutreffend, für die Festlegung des einschlägigen Nettobestands für Barzahlungen.

Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen werden diese Fristen von den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW bestimmt. Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass diese Fristen nach Genehmigung der Verschmelzung durch die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW oder des übertragenden OGAW liegen.

(2) Das Wirksamwerden der Verschmelzung wird mit allen geeigneten Mitteln auf die in den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW vorgesehene Art und Weise öffentlich bekannt gegeben und den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten des übernehmenden und des übertragenden OGAW mitgeteilt.

(3) Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.

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Zitiervorschlag: Art 47 RL 2009/65/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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