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# Art 42 RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufgrund der Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW wird entweder eine Verwahrstelle oder ein gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen ( 19 ) zugelassener unabhängiger Wirtschaftsprüfer mit der Bestätigung von Folgendem beauftragt:

a) die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 47 Absatz 1;

b) sofern zutreffend, die Barzahlung je Anteil und

c) die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem Zeitpunkt für die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 47 Absatz 1.

(2) Die gesetzlichen Abschlussprüfer des übertragenden OGAW oder die gesetzlichen Abschlussprüfer des übernehmenden OGAW gelten für die Zwecke des Absatzes 1 als unabhängige Wirtschaftsprüfer.

(3) Den Anteilinhabern des übertragenden und des übernehmenden OGAW sowie ihren jeweiligen zuständigen Behörden wird auf Anfrage kostenlos eine Kopie des Berichts des unabhängigen Wirtschaftsprüfers oder, sofern zutreffend, der Verwahrstelle zur Verfügung gestellt.

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Zitiervorschlag: Art 42 RL 2009/65/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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