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# Art 26a RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verwahrstelle stellt den für sie zuständigen Behörden auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie in Ausübung ihrer Pflichten erhalten hat und die die zuständigen Behörden oder die zuständigen Behörden des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft benötigen könnten.

Unterscheiden sich die zuständigen Behörden des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft von denen der Verwahrstelle, so übermitteln die zuständigen Behörden der Verwahrstelle die erhaltenen Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft.

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Zitiervorschlag: Art 26a RL 2009/65/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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