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# Art 113 RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die ausschließliche Verwendung durch dänische OGAW werden die in Dänemark ausgegebenen „pantebreve“ den Wertpapieren nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b gleichgestellt.

(2) Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die OGAW, die am 20. Dezember 1985 zwei oder mehrere Verwahrstellen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften besaßen, ermächtigen, diese Mehrzahl von Verwahrstellen beizubehalten, wenn sie die Gewähr dafür haben, dass die in Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 3 genannten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3) Abweichend von Artikel 16 können die Mitgliedstaaten den Verwaltungsgesellschaften die Genehmigung erteilen, Inhaberzertifikate zu emittieren, die Namenspapiere anderer Gesellschaften vertreten.

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Zitiervorschlag: Art 113 RL 2009/65/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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