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# Art 111 RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission kann an dieser Richtlinie technische Änderungen in den nachstehend genannten Bereichen vornehmen:

a) Erläuterung der Definitionen, um die kohärente Harmonisierung und einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Union zu gewährleisten, oder

b) Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112a erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 111 RL 2009/65/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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