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Art 104a RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 32 ) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die ESMA.