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# Art 41 RL 2009/48/EG — Anweisungen an die notifizierte Stelle

RL 2009/48/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Marktüberwachungsbehörden können von einer notifizierten Stelle verlangen, Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgenommenen oder versagten EG-Baumusterprüfbescheinigung, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorzulegen.

(2) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass bei einem Spielzeug keine Konformität mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II besteht, so weist sie gegebenenfalls die notifizierte Stelle an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.

(3) Falls erforderlich und insbesondere in den Fällen gemäß Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 weist die Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.

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Zitiervorschlag: Art 41 RL 2009/48/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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