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# Art 7 RL 2009/31/EG — Anträge auf Speichergenehmigungen

RL 2009/31/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der an die zuständige Behörde gerichtete Antrag auf eine Speichergenehmigung enthält mindestens folgende Angaben:

1. den Namen und die Anschrift des potenziellen Betreibers;

2. den Nachweis der technischen Kompetenz des potenziellen Betreibers;

3. die Charakterisierung der Speicherstätte und des Speicherkomplexes und eine Bewertung der voraussichtlichen Sicherheit der Speicherung gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4;

4. die Gesamtmenge an CO2, die injiziert und gespeichert werden soll, sowie die voraussichtlichen Quellen und Transportmethoden, die Zusammensetzung der CO2-Ströme und die Injektionsraten und -drücke sowie den Standort der Injektionsanlagen;

5. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Verhütung erheblicher Unregelmäßigkeiten;

6. einen Vorschlag für einen Überwachungsplan gemäß Artikel 13 Absatz 2;

7. einen Vorschlag für einen Abhilfemaßnahmenplan gemäß Artikel 16 Absatz 2;

8. einen Vorschlag für einen vorläufigen Nachsorgeplan gemäß Artikel 17 Absatz 3;

9. die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 85/337/EWG übermittelten Angaben;

10. den Nachweis, dass die nach Artikel 19 erforderliche finanzielle Sicherheit oder eine gleichwertige Vorkehrung bereits gültig und wirksam ist, bevor mit der Injektion begonnen wird.

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Zitiervorschlag: Art 7 RL 2009/31/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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