In Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG wird folgende Nummer angefügt:
„6.9. Abscheidung von CO2-Strömen aus unter diese Richtlinie fallenden Anlagen für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid () .