(1) Die zuständige Behörde erstellt und führt
a) ein Register aller erteilten Speichergenehmigungen und
b) ein fortlaufendes Register aller geschlossenen Speicherstätten und der umliegenden Speicherkomplexe mit Karten und Schnittdarstellungen ihrer räumlichen Ausdehnung sowie verfügbaren Informationen, anhand derer beurteilt werden kann, ob das gespeicherte CO2 vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird.
(2) Die zuständigen nationalen Behörden tragen dem Register gemäß Absatz 1 bei einschlägigen Planungsverfahren und bei der Genehmigung einer Tätigkeit Rechnung, die die geologische CO2-Speicherung in den registrierten Speicherstätten beeinträchtigen könnte oder von dieser beeinträchtigt werden könnte.