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# Art 10 RL 2009/31/EG — Überprüfung der Genehmigungsentwürfe durch die Kommission

RL 2009/31/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Genehmigungsanträge binnen eines Monats nach Eingang zur Verfügung. Ebenso stellen sie anderes einschlägiges Material zur Verfügung, das von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Speichergenehmigung berücksichtigt wird. Sie unterrichten die Kommission über alle Entwürfe von Speichergenehmigungen und sonstigen Unterlagen, die bei Annahme des Entscheidungsentwurfs berücksichtigt wurden. Binnen vier Monaten nach ihrem Eingang bei der Kommission kann diese zu den Genehmigungsentwürfen eine unverbindliche Stellungnahme abgeben. Verzichtet die Kommission auf die Abgabe einer Stellungnahme, so unterrichtet sie den Mitgliedstaat hiervon binnen eines Monats nach Vorlage des Genehmigungsentwurfs und gibt ihre Gründe dazu an.

(2) Die zuständige Behörde teilt der Kommission die endgültige Entscheidung mit und begründet etwaige Abweichungen vom Standpunkt der Kommission.

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Zitiervorschlag: Art 10 RL 2009/31/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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