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# Art 77c RL 2009/138/EG — Berechnung der Matching-Anpassung

RL 2009/138/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Matching-Anpassung nach Artikel 77b wird für jede Währung nach folgenden Grundsätzen berechnet:

a) die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen

i) dem effektiven Jahressatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß Artikel 75 des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht;

ii) dem effektiven Jahressatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird;

b) die Matching-Anpassung umfasst nicht den grundlegenden Spread, der die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt;

c) ungeachtet von Buchstabe a wird der grundlegende Spread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität unter dem Investment Grade liegt, nicht höher ist als die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität als Investment Grade eingestuft wurde, die dieselbe Duration aufweisen und die derselben Kategorie angehören;

d) die Verwendung externer Ratings bei der Berechnung der Matching-Anpassung steht im Einklang mit Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt für den grundlegenden Spread Folgendes:

a) er entspricht der Summe folgender Werte:

i) des Kredit-Spreads im Zusammenhang mit der Ausfallwahrscheinlichkeit der Vermögenswerte,

ii) des Kredit-Spreads im Zusammenhang mit dem erwarteten Verlust, der sich aus der Herabstufung der Vermögenswerte ergibt;

b) er beträgt für Forderungen an die Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten nicht weniger als 30 % des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz von an den Finanzmärkten beobachteten Vermögenswerten, die dieselbe Laufzeit und Kreditqualität aufweisen und derselben Kategorie angehören;

c) er beträgt für andere Vermögenswerte als Forderungen an die Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten nicht weniger als 35 % des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz von an den Finanzmärkten beobachteten Vermögenswerten, die dieselbe Laufzeit und Kreditqualität aufweisen und derselben Kategorie angehören.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Ausfallwahrscheinlichkeit stützt sich auf langfristige Ausfallstatistiken, die für den Vermögenswert im Hinblick auf dessen Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie relevant sind.

Wenn auf der Grundlage der Ausfallstatistiken nach Unterabsatz 2 kein zuverlässiger Kredit-Spread ermittelt werden kann, entspricht der grundlegende Spread dem in den Buchstaben b und c festgelegten Anteil des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz.

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Zitiervorschlag: Art 77c RL 2009/138/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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