Die Aufsichtsbehörden, die gemäß den Artikeln 64 oder 65 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
1. zur Prüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen für die Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvenzkapitalanforderung, der Mindestkapitalanforderung und des Governance-Systems;
2. zur Verhängung von Sanktionen;
3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörden;
4. im Rahmen von Gerichtsverfahren gemäß dieser Richtlinie.