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# Art 64 RL 2009/138/EG — Berufsgeheimnis

RL 2009/138/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die Aufsichtsbehörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.

Wenn für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens beteiligt sind, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

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Zitiervorschlag: Art 64 RL 2009/138/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/64

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