(1) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, um Folgendes näher zu bestimmen:
a) die Bestandteile der in den Artikeln 41, 44, insbesondere die unter Artikel 44 Absatz 2 aufgeführten Bereiche, 46 und 47 genannten Systeme mit Ausnahme derjenigen, die das Risikomanagement im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie betreffen;
b) die in den Artikeln 44, 46, 47 und 48 genannten Funktionen mit Ausnahme der Funktionen im Zusammenhang mit dem Risikomanagement im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.
(2) Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung im Hinblick auf diesen Abschnitt und vorbehaltlich des Artikels 301b erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes näher bestimmt wird:
a) die Anforderungen im Sinne von Artikel 42 und die diesen unterworfenen Funktionen;
b) die Bedingungen für Outsourcing, insbesondere an Dienstleister in Drittländern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(3) Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung in Bezug auf die Bewertung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und vorbehaltlich des Artikels 301b arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bestandteile dieser Bewertung näher zu bestimmen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.