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# Art 31 RL 2009/138/EG — Transparenz und Verantwortlichkeit

RL 2009/138/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsichtsbehörden führen ihre Aufgaben auf transparente und verantwortliche Weise unter entsprechender Beachtung des Schutzes vertraulicher Informationen durch.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Offenlegung der folgenden Informationen:

a) Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Versicherungsregulierung;

b) allgemeine Kriterien und Methoden des in Artikel 36 genannten aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens einschließlich der gemäß Artikel 34 Absatz 4 entwickelten Instrumente;

c) aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten der Anwendung des Aufsichtsrahmens;

d) die Art und Weise der Ausübung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Optionen;

e) die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten.

Die gemäß Unterabsatz 1 offen zu legenden Angaben müssen ausreichend sein, um einen Vergleich der von den Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewählten Aufsichtsansätze zu ermöglichen.

Die Angaben müssen in einem gemeinsamen Format erfolgen und sind regelmäßig zu aktualisieren. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Informationen müssen unter einer einzigen elektronischen Adresse in jedem Mitgliedstaat abrufbar sein.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen bei der Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Leitungs- und Managementorgane ihrer Aufsichtsbehörden für transparente Verfahren.

(4) Unbeschadet der Artikel 35, 51, 254 Absatz 2 und des Artikels 256 erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zu Absatz 2 des vorliegenden Artikels, in denen die wichtigsten Aspekte, zu denen aggregierte statistische Daten offenzulegen sind, sowie das Inhaltsverzeichnis und der Zeitpunkt der Offenlegung der Informationen spezifiziert werden.

(5) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels sicherzustellen sowie unbeschadet der Artikel 35, 51, 254 Absatz 2 und des Artikels 256 erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Vorlage und der Struktur der gemäß diesem Artikel offenzulegenden Informationen.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. September 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 31 RL 2009/138/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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