Wird in einem Verfahren zur Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs den zuständigen Behörden eine Anzeige nach Artikel 57 übermittelt, bevor die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 57 bis 63 nachzukommen, in Kraft getreten sind, so wird dieses Beurteilungsverfahren nach den zum Zeitpunkt der Anzeige geltenden nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt.