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# Art 298 RL 2009/138/EG — Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

RL 2009/138/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Versicherungs- und Rückversicherungsaufsicht in der Gemeinschaft und die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.

(2) Die Kommission und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Versicherungs- und Rückversicherungsaufsicht auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern und Schwierigkeiten zu untersuchen, die sich bei der Durchführung dieser Richtlinie ergeben können.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Hauptschwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

Die Kommission und die Aufsichtsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.

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Zitiervorschlag: Art 298 RL 2009/138/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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