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# Art 285 RL 2009/138/EG — Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte

RL 2009/138/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von den Artikeln 269 und 274 ist für die Wirkungen der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens Folgendes maßgeblich:

a) für Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist;

b) für Verträge, die zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands berechtigen, ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand belegen ist; und

c) für Rechte des Versicherungsunternehmens an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

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Zitiervorschlag: Art 285 RL 2009/138/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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