nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 268 RL 2009/138/EG — Begriffsbestimmungen

RL 2009/138/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a) „zuständige Behörden“ die Behörden oder Gerichte der Mitgliedstaaten, die für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren zuständig sind;

b) „Zweigniederlassung“ eine ständige Präsenz eines Versicherungsunternehmens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats, die Versicherungsgeschäfte tätigt;

c) „Sanierungsmaßnahmen“ Maßnahmen, die das Tätigwerden der zuständigen Behörden mit dem Ziel beinhalten, die finanzielle Lage eines Versicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen und die die bestehenden Rechte anderer Beteiligter als des Versicherungsunternehmens selbst beeinträchtigen; dazu zählen unter anderem auch Maßnahmen, die die Aussetzung der Zahlungen, die Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben;

d) „Liquidationsverfahren“ Gesamtverfahren, bei denen das Vermögen eines Versicherungsunternehmens verwertet und der Erlös in angemessener Weise unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wozu in jedem Fall das Tätigwerden der zuständigen Behörden erforderlich ist; dazu zählen auch Gesamtverfahren, die durch einen Vergleich oder eine ähnliche Maßnahme abgeschlossen werden; es ist unerheblich, ob die Verfahren infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden oder nicht oder ob sie freiwillig oder zwangsweise eingeleitet werden;

e) „Verwalter“ eine Person oder Stelle, die von den zuständigen Behörden zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestellt wird;

f) „Liquidator“ eine Person oder Stelle, die von den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls von den Leitungsorganen eines Versicherungsunternehmens zur Abwicklung eines Liquidationsverfahrens bestellt wird;

g) „Versicherungsforderung“ einen Betrag, den ein Versicherungsunternehmen Versicherten, Versicherungsnehmern, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, aufgrund eines Versicherungsvertrags oder eines in Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Geschäfts im Rahmen der Direktversicherung schuldet; hierzu gehören auch für diese Personen zurückgestellte Beträge, wenn einzelne Elemente der Forderung noch ungewiss sind.

Eine Prämie, die ein Versicherungsunternehmen schuldet, weil ein in Unterabsatz 1 Buchstabe g genannter Vertrag oder ein in Unterabsatz 1 Buchstabe g genanntes Geschäft im Einklang mit dem für diesen Vertrag oder dieses Geschäft maßgeblichen Recht vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde, gilt ebenfalls als Versicherungsforderung.

(2) Für die Zwecke der Anwendung dieses Titels auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren, die eine in einem Mitgliedstaat bestehende Zweigniederlassung eines Drittlandsversicherungsunternehmens betreffen, bezeichnet der Ausdruck

a) „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Zweigniederlassung die Zulassung gemäß den Artikeln 145 bis 149 erteilt wurde;

b) „Aufsichtsbehörden“ die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats;

c) „Zuständige Behörden“ die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

---

Zitiervorschlag: Art 268 RL 2009/138/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/268

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
