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# Art 256 RL 2009/138/EG — Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe

RL 2009/138/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, alljährlich einen Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene zu veröffentlichen. Die Artikel 51, 53, 54 und 55 gelten entsprechend.

(2) Ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft kann, vorbehaltlich der Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, einen einzigen Bericht über seine Solvabilität und Finanzlage vorlegen, der Folgendes beinhaltet:

a) die Informationen auf Gruppenebene, die gemäß Absatz 1 veröffentlicht werden müssen;

b) die Informationen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe, die einzeln identifizierbar sein müssen und die nach den Artikeln 51, 53, 54 und 55 veröffentlicht werden müssen.

Vor Erteilung der Zustimmung gemäß Unterabsatz 1 konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung.

(3) Fehlen in dem in Absatz 2 genannten Bericht Informationen, die die Aufsichtsbehörde, die ein Tochterunternehmen der Gruppe zugelassen hat, vergleichbaren Unternehmen vorschreibt, und ist diese Auslassung wesentlich, so ist die betroffene Aufsichtsbehörde befugt, das betroffene Tochterunternehmen zur Offenlegung der erforderlichen Zusatzinformationen zu verpflichten.

(4) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen näher bestimmt wird, welche Informationen zu veröffentlichen sind und welche Fristen für die jährliche Offenlegung der Informationen hinsichtlich des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 2 und hinsichtlich des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 1 gelten.

(5) Um hinsichtlich des Einzelberichts und des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage einheitliche Bedingungen für die Anwendung sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren, die Muster und die Mittel festgelegt werden, die für die Offenlegung des Einzelberichts und des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß diesem Artikel zu verwenden sind.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 256 RL 2009/138/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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