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# Art 252 RL 2009/138/EG — Zusammenarbeit mit den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden

RL 2009/138/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG und/oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden und die für die Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen zuständigen Behörden eng zusammen.

Unbeschadet ihrer jeweiligen Aufgaben übermitteln diese Behörden einander alle Informationen, die ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere der in diesem Titel festgelegten erleichtern dürften.

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Zitiervorschlag: Art 252 RL 2009/138/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/252

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