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# Art 25 RL 2009/138/EG — Verweigerung der Zulassung

RL 2009/138/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jede ablehnende Entscheidung ist umfassend zu begründen und muss dem betreffenden Unternehmen mitgeteilt werden.

Alle Mitgliedstaaten sehen einen gerichtlichen Rechtsbehelf für den Fall der Verweigerung einer Zulassung vor.

Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörden über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragseingang noch nicht entschieden haben.

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Zitiervorschlag: Art 25 RL 2009/138/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/25

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