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# Art 236 RL 2009/138/EG — Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Bedingungen

RL 2009/138/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bestimmungen der Artikel 238 und 239 für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gelten, das Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) das Tochterunternehmen, in Bezug auf das der Gruppenaufseher keine Entscheidung gemäß Artikel 214 Absatz 2 getroffen hat, ist in die Gruppenaufsicht einbezogen, die die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Maßgabe dieses Titels auf Ebene des Mutterunternehmens durchführt;

b) Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen des Mutterunternehmens schließen auch das Tochterunternehmen ein, und das Mutterunternehmen hat die betroffenen Aufsichtsbehörden von der umsichtigen Führung seines Tochterunternehmens überzeugt;

c) das Mutterunternehmen hat die Zustimmung gemäß Artikel 246 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhalten;

d) das Mutterunternehmen hat die Zustimmung gemäß Artikel 256 Absatz 2 erhalten;

e) das Mutterunternehmen hat die Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 beantragt und diesem Antrag wurde nach dem Verfahren des Artikels 237 stattgegeben.

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Zitiervorschlag: Art 236 RL 2009/138/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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