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# Art 23 RL 2009/138/EG — Tätigkeitsplan

RL 2009/138/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c genannte Tätigkeitsplan muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:

a) der Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu übernehmen gedenkt;

b) der Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Zedenten zu schließen gedenkt;

c) den Grundzügen ihrer Rückversicherung und Retrozession;

d) den Basiseigenmittelbestandteilen, die die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderungen darstellen;

e) den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln; ferner zu den Mitteln, über die das Versicherungsunternehmen für die versprochene Beistandsleistung verfügt, wenn die zu deckenden Risiken unter den Zweig 18 von Anhang I Teil A eingestuft sind.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 dargelegten Anforderungen muss der Tätigkeitsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:

a) eine Bilanzprognose;

b) Schätzungen der künftigen Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 auf der Grundlage der in Buchstabe a genannten vorrausichtlichen Liquiditätslage sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;

c) Schätzungen der Mindestkapitalanforderung im Sinne von Artikel 128 und Artikel 129 auf der Grundlage der in Buchstabe a genannten vorrausichtlichen Liquiditätslage sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;

d) Schätzungen der finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen;

e) in Bezug auf Nichtlebensversicherungen und Rückversicherungen auch folgende Angaben:

i) voraussichtliche Verwaltungskosten, insbesondere die laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung;

ii) die voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und die voraussichtliche Schadenbelastung;

f) in Bezug auf Lebensversicherungen auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.

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Zitiervorschlag: Art 23 RL 2009/138/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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