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# Art 198 RL 2009/138/EG — Geltungsbereich dieses Abschnitts

RL 2009/138/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Abschnitt gilt für die in Zweig 17 von Anhang I Teil A genannte Rechtsschutzversicherung, bei der ein Versicherungsunternehmen zusagt, gegen Zahlung einer Prämie die Kosten des Gerichtsverfahrens zu übernehmen und andere sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungen zu erbringen, insbesondere um

a) dem Versicherten den Schaden auf außergerichtlichem Wege oder durch ein Zivil- oder Strafverfahren zu ersetzen;

b) den Versicherten in einem Zivil-, Straf-, Verwaltungs- oder anderen Verfahren oder im Fall einer gegen ihn gerichteten Forderung zu verteidigen oder zu vertreten.

(2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung

a) auf die Rechtsschutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind;

b) auf die Tätigkeit, die ein Haftpflichtversicherungsunternehmen zur Verteidigung oder Vertretung seines Versicherten im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens ausübt, wenn diese Tätigkeit aufgrund dieser Versicherung auch im eigenen Interesse dieses Versicherungsunternehmens liegt;

c) bei entsprechendem Beschluss eines Mitgliedstaats, auf die Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung, die von einem Versicherer des Beistands ausgeübt wird und die die folgenden Bedingungen erfüllt:

i) die Tätigkeit wird nicht in dem Mitgliedstaat ausgeübt, in dem sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten befindet;

ii) die Tätigkeit ist Bestandteil eines Vertrags, der nur die Beistandsleistungen zugunsten von Personen betrifft, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fall enthält der Vertrag den gesonderten Hinweis, dass die betreffende Garantie auf die dort genannten Umstände begrenzt ist und zusätzlich zum Beistand gewährt wird.

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Zitiervorschlag: Art 198 RL 2009/138/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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