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Art 193 RL 2009/138/EG — Statistische Daten

RL 2009/138/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitversicherer über statistische Daten verfügen, aus denen der Umfang der auf Gemeinschaftsebene getätigten Mitversicherungsgeschäfte, an denen sie beteiligt sind, sowie die betreffenden Mitgliedstaaten hervorgehen.