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Art 151 RL 2009/138/EG — Nichtdiskriminierung von Personen, die Ansprüche geltend machen

RL 2009/138/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet das Nichtlebensversicherungsunternehmen, sicherzustellen, dass Personen, die Ansprüche aus Ereignissen in seinem Hoheitsgebiet geltend machen, nicht deswegen in eine weniger günstige Situation geraten, weil das Unternehmen ein Risiko aus Zweig 10 von Anhang I Teil A — außer der Haftung des Frachtführers — im Wege des Dienstleistungsverkehrs und nicht über eine Niederlassung in dem betreffenden Staat deckt.