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# Art 144 RL 2009/138/EG — Entzug der Zulassung

RL 2009/138/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilte Zulassung entziehen, wenn dieses

a) von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, dass der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht;

b) die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;

c) in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem für das Unternehmen geltenden Recht obliegen.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats entzieht die einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilte Zulassung, wenn das Unternehmen die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt und die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass der vorgelegte Finanzierungsplan offensichtlich unzureichend ist, oder es dem betreffenden Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den vereinbarten Plan zu erfüllen;

(2) Bei Widerruf oder Erlöschen der Zulassung unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Aufsichtsbehörden aller übrigen Mitgliedstaaten; diese müssen durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet neue Rechtsgeschäfte tätigt.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats trifft zusammen mit diesen Behörden alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 140.

(3) Jede Entscheidung über einen Widerruf der Zulassung ist hinreichend zu begründen und dem betroffenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bekanntzugeben.

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Zitiervorschlag: Art 144 RL 2009/138/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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