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# Art 120 RL 2009/138/EG — Verwendungstest

RL 2009/138/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weisen nach, dass das interne Modell in großem Maße verwendet wird und in ihrem Governance-System gemäß den Artikeln 41 bis 50 eine wichtige Rolle spielt, insbesondere in

a) ihrem Risikomanagementsystem gemäß Artikel 44 und ihren Entscheidungsprozessen;

b) ihrer Beurteilung des ökonomischen Kapitals und Solvenzkapitals und ihrer Allokationsprozesse, einschließlich der Beurteilung gemäß Artikel 45.

Darüber hinaus haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachzuweisen, dass die Häufigkeit der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung ihres internen Modells mit der Häufigkeit konsistent ist, mit der sie ihr internes Modell für die anderen im ersten Absatz genannten Zwecke nutzen.

Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan ist dafür verantwortlich, dass die kontinuierliche Angemessenheit des Aufbaus und der Funktionsweise des internen Modells gewährleistet ist und dass das interne Modell auch weiterhin das Risikoprofil der betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in angemessenem Maße abbildet.

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Zitiervorschlag: Art 120 RL 2009/138/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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