nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 117 RL 2009/138/EG — Rückkehr zur Standardformel

RL 2009/138/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Erhalt der Genehmigung gemäß Artikel 112 dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zur Berechnung der gesamten oder eines Teils der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel im Sinne von Unterabschnitt 2 zurückkehren, es sei denn unter hinreichend gerechtfertigten Umständen und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden.