nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 116 RL 2009/138/EG — Zuständigkeit der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane

RL 2009/138/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen billigen den Antrag an die Aufsichtsbehörden zwecks Genehmigung des internen Modells im Sinne von Artikel 112 sowie den Antrag auf Genehmigung eventueller späterer größerer Änderungen des Modells.

Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan ist für die Einführung von Systemen zuständig, die gewährleisten, dass das interne Modell durchgehend ordnungsgemäß funktioniert.

---

Zitiervorschlag: Art 116 RL 2009/138/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/116

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
