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# Art 115 RL 2009/138/EG — Leitlinien für Änderungen vollständiger oder partieller interner Modelle

RL 2009/138/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Teil des Erstgenehmigungsprozesses für ein internes Modell genehmigen die Aufsichtsbehörden die Leitlinien der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Änderung des Modells. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können ihr internes Modell im Rahmen dieser Leitlinien ändern.

Die Leitlinien umfassen eine Spezifikation der kleinen und größeren Änderungen des internen Modells.

Größere Änderungen des internen Modells sowie Änderungen der Leitlinien unterliegen stets der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 112.

Kleinere Änderungen des internen Modells bedürfen nicht der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung, sofern sie im Einklang mit den Leitlinien erfolgen.

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Zitiervorschlag: Art 115 RL 2009/138/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/115

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