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# Art 102 RL 2009/138/EG — Häufigkeit der Berechnung

RL 2009/138/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen die Solvenzkapitalanforderung zumindest einmal jährlich und melden den Aufsichtsbehörden das Ergebnis der Berechnung.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass sie anrechnungsfähige Eigenmittel halten, die die zuletzt gemeldete Solvenzkapitalanforderung bedecken.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen überwachen kontinuierlich den Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel und die Solvenzkapitalanforderung.

Weicht das Risikoprofil eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen ab, die die Basis der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung darstellen, so hat das betreffende Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung unverzüglich neu zu berechnen und sie den Aufsichtsbehörden zu melden.

(2) Gibt es Hinweise darauf, die vermuten lassen, dass sich das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens seit der Meldung der letzten Solvenzkapitalanforderung erheblich verändert hat, können die Aufsichtsbehörden von dem betreffenden Unternehmen die Neuberechnung der Solvenzkapitalanforderung fordern.

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Zitiervorschlag: Art 102 RL 2009/138/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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