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# Art 2 RL 2009/110/EG — Begriffsbestimmungen

RL 2009/110/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. „E-Geld-Institut“ eine juristische Person, die nach Titel II eine Zulassung für die Ausgabe von E-Geld erhalten hat;

2. „E-Geld“ jeden elektronisch — darunter auch magnetisch — gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2007/64/EG durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird;

3. „E-Geld-Emittent“ in Artikel 1 Absatz 1 genannte Einrichtungen, Institute, denen eine Freistellung nach Artikel 1 Absatz 3 gewährt wird, sowie juristische Personen, denen eine Freistellung nach Artikel 9 gewährt wird;

4. „durchschnittlicher E-Geld-Umlauf“ den durchschnittlichen Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertags über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für diesen Kalendermonat gilt.

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Zitiervorschlag: Art 2 RL 2009/110/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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