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# Art 30 RL 2009/103/EG — Inkrafttreten

RL 2009/103/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10a Absätze 1 bis 12 gilt ab dem Tag der in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 genannten delegierten Rechtsakts der Kommission.

Artikel 25a Absätze 1 bis 12 gilt ab dem Tag der in Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 genannten delegierten Rechtsakts der Kommission.

Die Artikel 10a Absätze 1 bis 12 sowie 25a Absätze 1 bis 12 gelten jedoch nicht vor dem 23. Dezember 2023.

Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 und Absätze 3, 4 und 5 gilt ab dem 23. April 2024 oder ab dem Tag der Anwendung des in Artikel 16 Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakts der Kommission, je nachdem, was später eintritt.

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Zitiervorschlag: Art 30 RL 2009/103/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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