nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 15 RL 2009/103/EG — Fahrzeuge, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt werden

RL 2009/103/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von Artikel 13 Nummer 13 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt wird, entsprechend der Wahl der für die Haftpflichtversicherung verantwortlichen Person entweder der Zulassungsmitgliedstaat oder — unmittelbar nach der Annahme der Lieferung durch den Käufer während eines Zeitraums von 30 Tagen — der Bestimmungsmitgliedstaat als Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, anzusehen, selbst wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat nicht offiziell zugelassen wurde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 23 genannte Auskunftsstelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die Auskunftsstelle des Bestimmungsmitgliedstaats — sofern diese abweicht — sowie die Auskunftsstellen aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten, wie des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Unfall ereignet hat oder in dem ein Geschädigter seinen Wohnsitz hat, zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die notwendigen Informationen über das versandte Fahrzeug, die ihnen gemäß Artikel 23 vorliegen, zur Verfügung stehen.

(2) Wird das Fahrzeug innerhalb des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums in einen Unfall verwickelt, während es nicht versichert ist, so ist die in Artikel 10 Absatz 1 genannte Stelle des Bestimmungsmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 9 schadenersatzpflichtig.

---

Zitiervorschlag: Art 15 RL 2009/103/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-103-eg/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
