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# Art 41a RL 2008/98/EG — Überprüfung

RL 2008/98/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2029 eine Evaluierung dieser Richtlinie und der Richtlinie 1999/31/EG vor. Im Rahmen dieser Evaluierung wird unter anderem Folgendes bewertet:

a) die Wirksamkeit der finanziellen und organisatorischen Verantwortung der nach der vorliegenden Richtlinie eingerichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe für die Deckung der Kosten, die sich aus der Anwendung der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen ergeben, einschließlich der Bewertung der Möglichkeit, einen finanziellen Beitrag von — insbesondere größeren — im Bereich der Wiederverwendung tätigen gewerblichen Unternehmen zu verlangen;

b) die Möglichkeit, Zielvorgaben für die Vermeidung, die Sammlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Textilabfällen zu setzen;

c) die Möglichkeit, eine Vorsortierung gemischter Siedlungsabfälle einzuführen, um zu vermeiden, dass Abfälle, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für Recycling verwertet werden können, zur Abfallverbrennung verbracht oder auf Deponien entsorgt werden.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Evaluierung vor. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

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Zitiervorschlag: Art 41a RL 2008/98/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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