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# Art 26 RL 2008/98/EG — Registrierung

RL 2008/98/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Besteht in den nachfolgend aufgeführten Fällen keine Genehmigungspflicht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde ein Register führt über:

a) Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern;

b) Händler oder Makler; und

c) Anlagen oder Unternehmen, die gemäß Artikel 24 von der Genehmigungspflicht befreit wurden.

Bei der zuständigen Behörde vorliegende Aufzeichnungen werden verwendet, um relevante Informationen für diesen Registrierungsvorgang zu erhalten und die Verwaltungsbelastung zu verringern.

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Zitiervorschlag: Art 26 RL 2008/98/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-98-eg/26

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