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# Art 17 RL 2008/98/EG — Überwachung gefährlicher Abfälle

RL 2008/98/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erzeugung, die Sammlung und die Beförderung gefährlicher Abfälle sowie ihre Lagerung und ihre Behandlung unter Bedingungen vorgenommen werden, die den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherstellen, um die Bestimmungen des Artikels 13 einzuhalten; dazu gehören Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zum endgültigen Bestimmungsort und zu ihrer Überwachung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 35 und 36.

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Zitiervorschlag: Art 17 RL 2008/98/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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