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# Art 13 RL 2008/98/EG — Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt

RL 2008/98/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt und insbesondere

a) ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen,

b) ohne Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen und

c) ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem Interesse.

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Zitiervorschlag: Art 13 RL 2008/98/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-98-eg/13

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