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# Art 12 RL 2008/48/EG — Verpflichtungen bei Kreditverträgen in Form einer Überziehungsmöglichkeit

RL 2008/48/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt, so wird er regelmäßig mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger informiert, der folgende Einzelheiten enthält:

a) den genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht;

b) die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme;

c) den Saldo sowie das Datum des letzten Kontoauszugs;

d) den neuen Saldo;

e) das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers;

f) den angewandten Sollzinssatz;

g) etwaige erhobene Entgelte;

h) den gegebenenfalls zu zahlenden Mindestbetrag.

(2) Darüber hinaus ist der Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger über Erhöhungen des Sollzinssatzes oder der erhobenen Entgelte zu unterrichten bevor die Änderung wirksam wird.

Die Vertragsparteien können jedoch in dem Kreditvertrag vereinbaren, dass die Information über die Änderung des Sollzinssatzes nach Maßgabe des Absatzes 1 zu erteilen ist, wenn diese Änderung auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurückgeht, der neue Referenzzinssatz auf geeigneten Wegen öffentlich zugänglich gemacht wird und die Information über den neuen Referenzzinssatz außerdem in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden kann.

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Zitiervorschlag: Art 12 RL 2008/48/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-48-eg/12

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