(1) Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass institutionelle Anleger, Vermögensverwalter, Stimmrechtsberater und Unternehmen die in Artikel 3g Absatz 1, Artikel 3h Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 3j Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 9a Absatz 7, Artikel 9b Absatz 5, Artikel 9c Absatz 2 und Absatz 7 und Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
i) alle Namen des institutionellen Anlegers, Vermögensverwalters, Stimmrechtsberaters oder Unternehmens, auf den bzw. das sich die Informationen beziehen;
ii) die Rechtsträgerkennung des institutionellen Anlegers, Vermögensverwalters, Stimmrechtsberaters oder Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
iii) die Größenklasse des institutionellen Anlegers, Vermögensverwalters, Stimmrechtsberaters oder Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
iv) den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung;
v) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
vi) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass institutionelle Anleger, Vermögensverwalter, Stimmrechtsberater und Unternehmen sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen müssen.
(3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.
(4) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(5) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.