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Art 34 RL 2006/73/EG

RL 2006/73/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Anteilen eines der Richtlinie 85/611/EWG unterliegenden Organismus für gemeinsame Anlagen ein vereinfachter Prospekt gemäß Artikel 28 der genannten Richtlinie als angemessene Information im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/39/EG angesehen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, ein vereinfachter Prospekt gemäß Artikel 28 der genannten Richtlinie in Bezug auf Kosten und Nebenkosten von OGAW (einschließlich Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge) als angemessene Information im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/39/EG angesehen wird.