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Art 36a RL 2006/43/EG — Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen Regelungen für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

RL 2006/43/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anforderungen der Artikel 34 und 36, die sich auf die Abschlussprüfung beziehen, sind entsprechend auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.