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# Art 3 RL 2006/126/EG — Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen

RL 2006/126/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um der Fälschung von Führerscheinen, einschließlich der vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellten Führerscheinmuster, vorzubeugen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.

2. Das für den Führerschein nach Anhang I benutzte Material ist mittels Spezifikationen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung, die von der Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, gegen Fälschung zu sichern. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsmerkmale einführen.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 19. Januar 2033 alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

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Zitiervorschlag: Art 3 RL 2006/126/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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